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§ 34 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

X. Abschnitt – Einfriedigungen

Titel: Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NachbG NRW
Gliederungs-Nr.: 40
Normtyp: Gesetz

§ 34 NachbG NRW – Ausnahmen

Eine Einfriedigungspflicht besteht nicht, wenn und soweit

  1. a)
    die Grenze mit Gebäuden besetzt ist,
  2. b)
    Einfriedigungen nicht zulässig sind oder
  3. c)
    im Falle des § 32 in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Einfriedigungen nicht üblich sind.