Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Dritter Abschnitt – Verfahren der Beteiligung in Angelegenheiten der Richterinnen und Richter

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 34 NRiG – Benehmensverfahren

(1) 1Ist das Benehmen mit dem Richterrat erforderlich und die beteiligungsbedürftige Maßnahme nicht nach § 31 in einem Beteiligungsgespräch erörtert worden, so ist dem Richterrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Der Richterrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder durch E-Mail begründet oder mit ihm erörtert. 3Die Entscheidung über die Billigung der Maßnahme ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. 4In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist bis auf eine Woche abkürzen. 5Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem vorsitzenden Mitglied des Richterrats zugeht. 6Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Richterrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe von Gründen äußert oder die aufgeführten Gründe offenkundig außerhalb der Zwecke der Benehmensherstellung nach § 21 liegen.

(2) 1Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich oder durch E-Mail mit. 2Der Richterrat kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle beantragen. 3Diese entscheidet nach Verhandlung mit dem Bezirksrichterrat oder, wenn ein solcher nicht gebildet oder wenn ein Landgericht übergeordnete Dienststelle ist, mit dem Richterrat, der die Entscheidung beantragt hat. 4Ist die übergeordnete Dienststelle die oberste Dienstbehörde, so entscheidet diese nach Verhandlung mit dem für die Gerichtsbarkeit gebildeten Hauptrichterrat oder Richterrat. 5Hat die oberste Dienstbehörde im Benehmen mit dem Hauptrichterrat oder Richterrat zu handeln, so entscheidet sie nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1.

(3) 1Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Beteiligung nach Absatz 1 unterliegt, schriftlich oder durch E-Mail bei der Dienststelle beantragen. 2Die Dienststelle gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder durch E-Mail bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. 3Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie dem Richterrat nicht innerhalb der in Satz 2 genannten Frist schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe von Gründen ihre Ablehnung mitgeteilt hat. 4Dienststelle und Richterrat können im Einzelfall die Verlängerung der in Satz 2 genannten Frist um eine Woche vereinbaren. 5Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, entgegenstehen.

(4) § 33 Abs. 10 gilt entsprechend.