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§ 34 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG) → 4. Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen (Zu den§§ 14 bis 23 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 NLWO – Vorprüfung der Landeswahlvorschläge

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem Landeswahlvorschlag den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Einreichungsfrist zusätzlich die Uhrzeit. § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.