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§ 34 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil II – Laufbahnbewerber → Abschnitt II – Besondere Vorschriften für bestimmte Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 NLVO – Laufbahn des gehobenen Polizeiberufsfachschuldienstes (1)

(1) Ein Lehrer, der die Befähigung für das Lehramt an Realschulen besitzt, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeiberufsfachschuldienstes, wenn er nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit während einer hauptberuflichen Tätigkeit von sechs Monaten im Polizeiberufsfachschuldienst seine Eignung zum Polizeioberlehrer nachgewiesen hat.

(2) Das Amt eines Polizeischulrektors darf Polizeioberlehrern erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).