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§ 34 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Mitglieder → Zweiter Titel – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 34 NHG – Lehrbeauftragte

(1) 1Das Präsidium kann auf Antrag der Fakultät befristete Lehraufträge erteilen. 2Lehrbeauftragte nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr.

(2) 1Lehraufträge werden in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis wahrgenommen. 2Die §§ 33, 37, 42 und 48 BeamtStG sowie die §§ 46, 49, 51 und 83 NBG und die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Versorgung der Ehrenbeamten gelten entsprechend.

(3) 1Mitglieder der Hochschule nach § 16 Abs. 2 Satz 4 Nrn. 1 und 2 können Lehraufträge an der eigenen Hochschule nur bei Lehrangeboten des Weiterbildungsstudiums und in berufsbegleitenden Studiengängen erhalten. 2Die Möglichkeiten, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 31 Abs. 2 und Lehrkräften für besondere Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Lehraufträge zu erteilen, bleiben unberührt. 3Wird die Lehrtätigkeit im Weiterbildungsstudium oder in einem berufsbegleitenden Studiengang nebenberuflich im Rahmen eines Lehrauftrags wahrgenommen, so kann diese vergütet werden, soweit die durch das Lehrangebot erzielten Einnahmen die damit verbundenen zusätzlichen Kosten übersteigen.