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§ 34 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Entladung von Abfällen von Schiffen in Seehäfen

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 34 NAbfG – Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von Schiffen, Informationen

(1) Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, einen Plan über die Entladung und Entsorgung der Abfälle von Schiffen (Abfallbewirtschaftungsplan für Abfälle von Schiffen) aufzustellen und diesen Plan durchzuführen. Bei der Aufstellung des Plans und bei wesentlichen Änderungen sind der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die am Hafenort niedergelassenen Beauftragten der regelmäßigen gewerblichen Hafennutzer, die Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen, die Organisationen, die die Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen, und Vertreter der Zivilgesellschaft im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 33, 35 und 36 zu beteiligen. Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb eines Monats zu tun. Für den Abfallbewirtschaftungsplan für Abfälle von Schiffen gelten die Anforderungen der Anlage 1.

(2) Der Abfallbewirtschaftungsplan und seine Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist zumindest alle fünf Jahre fortzuschreiben. Er ist nach wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebs anzupassen.

(3) Der Abfallbewirtschaftungsplan kann für mehrere Häfen derselben geografischen Region unter Einbeziehung jedes der betreffenden Häfen gemeinsam aufgestellt werden (gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan). Im Abfallbewirtschaftungsplan müssen die Angaben nach Anlage 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 für jeden Hafen gesondert ausgewiesen werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass allen Hafennutzern und Betreibern der Umschlaganlagen die Informationen in geeigneter Art und Weise leicht zugänglich sind, die in der Anlage 2 aufgeführt sind. Der Hafenbetreiber erstellt eine Zusammenfassung des Abfallbewirtschaftungsplans und übermittelt diese an die zuständige Behörde. Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben:

  1. 1.

    Auflistung der Hafenauffanganlagen für die verschiedenen Arten von Abfällen, deren Standorte und Öffnungszeiten,

  2. 2.

    Auflistung der Betreiber dieser Anlagen und deren Ansprechstellen,

  3. 3.

    Kurzbeschreibung der Verfahren für die Übergabe oder Übernahme der Abfälle,

  4. 4.

    Kurzbeschreibung des Kostendeckungssystems.

Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben nach Satz 3 auf elektronischem Wege an das Meldesystem der Europäischen Union.