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§ 34 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Personalrat → Unterabschnitt 3 – Geschäftsführung

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 34 MBG Schl.-H. – Kosten

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Hierzu gehören auch

  1. 1.
    die notwendigen Kosten für Gutachten, die der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben in Auftrag gegeben hat,
  2. 2.
    Kosten für verwaltungsgerichtliche Verfahren in den Fällen des § 88; werden die Kosten des Rechtsstreites dem Personalrat auferlegt, so gelten sie als Kosten nach Absatz 1 Satz 1,
  3. 3.
    Kosten für Reisen von Mitgliedern des Personalrates nach dem Bundesreisekostengesetz, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschließt; vom Dienst teilweise und voll freigestellte Mitglieder von Stufenvertretungen erhalten die ihnen entstandenen Mehrausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Sitz der Stufenvertretung nach §§ 4 und 5 Bundesreisekostengesetz erstattet,
  4. 4.
    Kosten für Beschäftigte, die auf Beschluss des Personalrates zu einer Personalratssitzung eingeladen werden, nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes,
  5. 5.
    Kosten des sachlichen Geschäftsbedarfes des Personalrates,
  6. 6.
    Kosten zur Deckung des Informationsbedarfes durch Literatur und rechtliche Beratungen.

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 bis 6 sind Beschlüsse des Personalrates für die Dienststelle bindend, soweit sie sich im Rahmen der für den Personalrat bereitgestellten Haushaltsmittel halten, es sei denn, dass das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststelle aufhebt. Der Antrag ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Unterrichtung der Dienststelle über den Beschluss des Personalrates zu stellen.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(3) Dem Personalrat sind in allen Dienststellen Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. Der Personalrat kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben.

(4) Die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben und zur Deckung seines Geschäfts- und Informationsbedarfes bewilligten Haushaltsmittel im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 können auf seinen Antrag dem Personalrat zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt werden.