§ 34 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
IV. – Durchführung der Wahl
§ 34 LWahlO – Wahltisch
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.