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§ 34 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Wahlvorbereitungen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 LWO – Wahlbekanntmachung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag nach dem Muster der Anlage 18 Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und die Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke und Wahlräume kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter darauf hin,

  1. 1.

    dass die Wählerin oder der Wähler nur eine Stimme hat, mit der sie oder er den Kreiswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe und zugleich deren Landeswahlvorschlag wählt, wenn ein solcher vorliegt,

  2. 2.

    dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,

  3. 3.

    welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,

  4. 4.

    in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt wird,

  5. 5.

    dass jede oder jeder Wahlberechtigte ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten unzulässig ist,

  6. 5a.

    dass eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,

  7. 6.

    dass nach § 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist.

(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.