§ 34 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 5. – Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 34 LWO – Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter
1Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. 2Er prüft unverzüglich die eingegangenen Landeslisten darauf, ob sie vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen.