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§ 34 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 4. Titel – Ausschuss für Eingaben

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 LTG – Ausschuss für Eingaben

(1) Der Ausschuss für Eingaben ist in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben befugt,

  1. a)
    von der Regierung und den obersten Landesbehörden Auskunft und Aktenvorlage zu verlangen sowie
  2. b)
    den Petenten und andere Beteiligte zu hören.

(2) § 49 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Ausschuss kann die Befugnisse aus Absatz 1 im Ausnahmefall auf einzelne Abgeordnete übertragen.