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§ 34 LPlG
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 8: – Instrumente zur Planverwirklichung und Plansicherung

Titel: Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LPlG,NW
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

§ 34 LPlG – Beratung und Anpassung der Bauleitplanung

(1) Zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung fragt die Gemeinde bei Beginn ihrer Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes unter Vorlage der erforderlichen Planunterlagen bei der Regionalplanungsbehörde an, welche Ziele der Raumordnung für den Planungsbereich bestehen.

(2) Äußert sich die Regionalplanungsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten auf die Anfrage der Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass raumordnungsrechtliche Bedenken nicht erhoben werden.

(3) Eine Erörterung der Planungsabsichten der Gemeinde findet statt, wenn die Regionalplanungsbehörde oder die Gemeinde dieses für geboten hält. Kommt keine Einigung zu Stande, befindet die Regionalplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem Regionalrat über die nicht ausgeräumten Bedenken.

(4) Kommt eine einvernehmliche Beurteilung nach Absatz 3 Satz 2 nicht zu Stande, entscheidet die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien über die Übereinstimmung der gemeindlichen Planungsabsichten mit den Zielen der Raumordnung. Dazu hat die Regionalplanungsbehörde über den Sachverhalt zu berichten; der Gemeinde und dem Regionalrat ist Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht der Regionalplanungsbehörde Stellung zu nehmen. Die Landesplanungsbehörde teilt ihre Entscheidung den Betroffenen mit.

(5) Die Gemeinde hat vor Beginn des Verfahrens nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) oder bevor der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, der Regionalplanungsbehörde eine Ausfertigung des Entwurfs des Bauleitplanes zuzuleiten. Äußert sich die Regionalplanungsbehörde nicht innerhalb von einem Monat auf die Anfrage der Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass raumordnungsrechtliche Bedenken seitens der Regionalplanungsbehörde nicht erhoben werden. Die Fortführung des Verfahrens wird durch das Nichtvorliegen von Stellungnahmen der Regionalplanungsbehörden und auch durch negative Stellungnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu den entsprechenden Zwischenständen der Planung nicht gehemmt.

(6) Ist die Regionalplanungsbehörde bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes beteiligt worden, so bedarf es bei der Aufstellung eines daraus entwickelten Bebauungsplanes ihrer erneuten Beteiligung nur, wenn und soweit die Regionalplanungsbehörde den Flächennutzungsplan nach Anhörung der Gemeinde im Benehmen mit dem Regionalrat für unangepasst erklärt hat.