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§ 34 LNatSchG
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Eigentumsbindung, Befreiung und Finanzhilfen

Titel: Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 LNatSchG – Vorkaufsrecht (Ergänzung zu § 66 BNatSchG)

(1) Das Vorkaufsrecht wird bei der oberen Naturschutzbehörde mit einem elektronischen System verwaltet, das von allen Beteiligten zu nutzen ist. Auf Voranfrage wird mitgeteilt, ob die Merkmale für ein Vorkaufsrecht bestehen. Mitteilungen sind ohne Unterschrift verbindlich. Liegen die Merkmale für ein Vorkaufsrecht vor, ist der Kaufvertrag nach Abschluss zur Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts der oberen Naturschutzbehörde vorzulegen. Der Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ohne Unterschrift und Siegel verbindlich. Die Entscheidung, mit der das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Kaufvertrags und ergeht durch Verwaltungsakt.

(2) Das Land kann sein Vorkaufsrecht auch zugunsten anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, anerkannter Naturschutzvereinigungen sowie der juristischen Personen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 ausüben, wenn die oder der Begünstigte zustimmt. In diesem Fall tritt die oder der Begünstigte an die Stelle des Landes. Für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag haftet das Land neben der oder dem Begünstigten.