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§ 34 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Landesanstalt für Kommunikation

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 34 LMedienG – Vorstand

(1) Der Vorstand der Landesanstalt besteht aus einem hauptamtlichen Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende ist Beamter auf Zeit. Der stellvertretende Vorsitzende und die drei weiteren Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Geschlechter sollen im Vorstand ausgewogen vertreten sein. Die Mitglieder des Vorstands sollen jeweils über mehrjährige berufliche Erfahrungen im Medienbereich und der Vorstand in seiner Gesamtheit über Fachwissen in den Bereichen Rechtswissenschaft, Betriebswirtschaft, Medienpädagogik oder Medienforschung und Journalismus verfügen. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung für eine Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands dürfen nicht gleichzeitig

  1. 1.

    dem Medienrat angehören;

  2. 2.

    dem Organ einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer ihrer Werbegesellschaften angehören oder bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt beschäftigt sein,

  3. 3.

    Veranstalter, Plattform- oder Telemedienanbieter oder Betreiber von Anlagen, deren gesetzliche Vertreter oder Arbeitnehmer sein, dem Aufsichtsrat eines Veranstalters, Anbieters oder eines Betreibers von Anlagen angehören oder in wesentlichem Umfang Anteile an solchen Unternehmen besitzen;

  4. 4.

    Produzent von Sendungen oder Angeboten, die für Rundfunkprogramme oder für Telemedien bestimmt sind, oder dessen gesetzliche Vertreter oder Arbeitnehmer sein oder dem Aufsichtsrat eines Unternehmens angehören oder in wesentlichem Umfang Anteile an einem Unternehmen besitzen, das derartige Sendungen oder Angebote produziert;

  5. 5.

    den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes oder eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung angehören, das Amt eines politischen Staatssekretärs ausüben oder Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sein, oder

  6. 6.

    im aktiven Dienst Beamte oder Bedienstete der Institutionen der Europäischen Gemeinschaften oder der ihnen angegliederten fachlichen Gremien sein oder bei einer Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde beschäftigt sein; dies gilt nicht für Professoren, die hauptberuflich an einer Hochschule tätig sind.

(5) Tritt ein Ausschlussgrund nach Absatz 4 bei einem Mitglied des Vorstands ein, scheidet es aus dem Vorstand aus. Der Vorstand stellt das Vorliegen eines Ausschlussgrundes fest. Der Vorsitzende tritt mit der Feststellung nach Satz 2 für den Rest seiner Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand.

(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Ernennung des Vorsitzenden. Erfolgt die Bestellung und Verpflichtung anderer Mitglieder erst nach diesem Zeitpunkt, so verkürzt sich deren Amtszeit entsprechend. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Ernennung des Vorsitzenden weiter; das Dienstverhältnis des bisherigen Vorsitzenden besteht so lange weiter.

(7) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands erhalten eine Entschädigung und eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof.