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§ 34 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Entschädigung und Kosten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 34 LKatSG – Zuschüsse, Erstattungen und Beschaffungen

(1) Das Land gewährt

  1. 1.

    den Kreisen und kreisfreien Städten für zentrale Förderungsmaßnahmen und für die Durchführung von Schwerpunktaufgaben sowie

  2. 2.

    den privaten Trägern des Katastrophenschutzdienstes auf Landesebene zu deren Verwaltungskosten

Zuschüsse im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

(2) Das Land erstattet den Trägern des Katastrophenschutzes für

  1. 1.

    die Aufstellung der externen Notfallpläne und

  2. 2.

    die Durchführung von Übungen

bei Betriebsbereichen mit besonderem Gefahrenpotenzial die erforderlichen Kosten, es sei denn, es handelt sich zugleich um Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial. Die Kosten können nach dem durchschnittlich erforderlichen Aufwand pauschaliert werden.

(3) Das Land erstattet den Trägern des Katastrophenschutzes und den Trägern des Katastrophenschutzdienstes die Kosten, die diesen bei einem nach § 19 Abs. 2 angeordneten Katastropheneinsatz außerhalb der Landesgrenzen entstehen und die nicht von anderer Seite übernommen werden. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(4) Beschaffungen aus Landesmitteln sollen im Rahmen bewilligter Zuschüsse zentral vom Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport durchgeführt werden.

(5) Die Kreise und kreisfreien Städte unterstützen die privaten Träger des Katastrophenschutzdienstes bei den ihnen durch die Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz entstehenden Aufwendungen durch Zuschüsse im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Zuschüsse erstrecken sich insbesondere auf Kosten der Ausstattung, der Ausbildung und der Unterhaltung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes sowie auf Verwaltungskosten ihrer Träger auf Kreisebene.