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§ 34 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VI. – Wahltag

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 LKWO M-V – Hilfeleistung bei der Stimmabgabe (zu § 29 Absatz 3 LKWG)

(1) Benötigt eine wahlberechtigte Person Hilfe bei der Stimmabgabe, bestimmt sie die Hilfsperson und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Hilfsperson kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands sein.

(2) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der wahlberechtigten Person die Wahlkabine aufsuchen, wenn das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Sehbehinderte Wahlberechtigte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

(4) § 2 gilt entsprechend.