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§ 34 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 LHO – Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

(4) Auf Anforderung des Finanzministeriums berichten die Ministerien über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung des Haushaltsvollzuges sowie die voraussichtlichen Folgewirkungen.