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§ 34 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 34 LFischG – Fischwege

(1) Wer Anlagen in einem Gewässer errichtet oder grundlegend erneuert, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, hat auf eigene Kosten Fischwege oder sonstige für den Wechsel der Fische geeignete Einrichtungen von ausreichender Größe und Wasserbeschickung anzulegen, zu betreiben und zu unterhalten.

(2) Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, insbesondere wenn

  1. 1.

    die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre anschließende unverzügliche Beseitigung gewährleistet ist oder

  2. 2.

    die für die Anlegung und Unterhaltung des Fischwegs entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen für die Fischerei stehen oder sonstige Nachteile entstehen, die schwerwiegender sind als die durch die Anlegung des Fischwegs für die Fischerei entstehenden Vorteile.

(3) Ist die Errichtung eines Fischwegs nicht möglich, wird durch getroffene Schutzmaßnahmen nur eine Teilpopulation effektiv geschützt oder ist eine Ausnahme nach Absatz 2 zugelassen, hat die Betreiberin oder der Betreiber an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz oder andere geeignete, insbesondere lebensraumverbessernde Maßnahmen, zu leisten. § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, müssen die Anlegung, den Betrieb und die Unterhaltung eines Fischwegs gegen angemessene Entschädigung in Geld dulden, wenn dies zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes erforderlich und mit der Anlage technisch vereinbar ist. weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Die oberste Fischereibehörde kann die Anlegung, den Betrieb und die Unterhaltung von Fischwegen davon abhängig machen, inwieweit die hierdurch Begünstigten sich verpflichten, sich in angemessener Weise an den Bau- und Betriebskosten zu beteiligen.

(6) Die obere Fischereibehörde entscheidet auf Grund der fischereiökologischen Notwendigkeiten, in welchen Zeiten des Jahres der Fischweg offen gehalten werden muss.

(7) In Fischwegen sowie 25 Meter ober- und unterhalb eines Fischweges ist jede Art des Fischfangs verboten. Satz 1 gilt nicht für naturnahe Fischwege, die die gesamte Gewässerbreite einnehmen. Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung von Satz 1 und Satz 2 abweichende Regelungen treffen. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so hat Entschädigung zu leisten, wer den Fischweg unterhält.

(8) Zur wissenschaftlichen Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fischwegs oder aus Gründen des Fischartenschutzes, insbesondere Laichfischfang kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 7 zulassen.