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§ 34 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 3 – Abschlussentscheidung

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 34 LDG M-V – Einstellungsverfügung; Beendigung

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

  1. 1.

    ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

  2. 2.

    ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

  3. 3.

    nach § 16 oder § 17 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf,

  4. 4.

    das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

Die Einstellungsverfügung ist zu begründen, mit einer Kostengrundentscheidung zu versehen und zuzustellen.

(2) Das Disziplinarverfahren ist beendet, wenn

  1. 1.

    der Beamte verstorben ist,

  2. 2.

    das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder nach Ablauf der Wahl- oder Amtszeit beendet ist und der Beamte nicht in den Ruhestand tritt sowie

  3. 3.

    bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern eingetreten sind.

Die Beendigung des Verfahrens ist aktenkundig zu machen und in den Fällen der Nummern 2 und 3 dem Beamten mit einer Kostengrundentscheidung mitzuteilen.

(3) Eine Abschrift der Einstellungsverfügung oder des Beendigungsvermerks ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten.