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§ 34 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Beamtenverhältnis → 4. – Abordnung und Versetzung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 34 LBG – Zuständigkeit für Abordnung und Versetzung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Die Abordnung oder Versetzung wird von der Stelle verfügt, die für die Abgabe des Beamten zuständig ist. Ein mit der Abordnung oder Versetzung verbundener Wechsel des Dienstherrn darf nur im Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt.