Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 LAP-htDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Prüfungen

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-htDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 LAP-htDBWVV – Bewertung von Prüfungsleistungen (1)

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:

sehr gut (1)
Punktzahl 1,0 und 1,3
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)
Punktzahl 1,7; 2,0; 2,3
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3)
Punktzahl 2,7; 3,0; 3,3
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
Punktzahl 3,7 und 4,0
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
Punktzahl 5,0
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6)
Punktzahl 6,0
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

Durchschnittspunktzahlen werden aus den Punktzahlen errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Punktzahlen zugeordnet:

 Vom-Hundert-Anteil der LeistungspunktePunktzahl
   
 100 bis 93,71,0
unter93,7 bis 87,51,3
unter87,5 bis 83,41,7
unter83,4 bis 79,22,0
unter79,2 bis 75,02,3
unter75,0 bis 70,92,7
unter70,9 bis 66,73,0
unter66,7 bis 62,53,3
unter62,5 bis 56,63,7
unter56,6 bis 50,04,0
unter50,0 bis 25,05,0
unter25,0 bis 06,0.

(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für die untere Punktzahl jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung der der Leistung entsprechenden Punktzahl begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 37 Satz 2 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366).