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§ 34 LAP-gtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Laufbahnprüfung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gtDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 LAP-gtDBWVV – Schriftliche Prüfung (1)

(1) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde; die Lehrabteilungen der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik werden bei der Erarbeitung beteiligt. Jeweils eine Aufgabe der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten ist aus

  1. 1.
    dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 16),
  2. 2.
    dem Prüfungsgebiet Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement (§ 17) und
  3. 3.
    den fachgebietsbezogenen Prüfungsgebieten (§ 18)

auszuwählen. Die Aufgabe aus dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen wird abweichend von Satz 1 durch die Bundeswehrverwaltungsschulen vorgeschlagen.

(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.

(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die Prüfungsarbeiten werden an Stelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden nach einem vorher von der Prüfungskommission festgelegten Bewertungsmaßstab unabhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 31 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Haben Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. September 2009 durch § 39 Satz 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240). Zur weiteren Anwendung s. § 38 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692).