§ 34 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Sechster Teil – Verwaltung des Kreises → 1. Abschnitt – Kreistag
§ 34 KrO – Beschlussfassung
(1) Beschlüsse des Kreistags werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Es wird offen abgestimmt.
(3) Es kann nur über Anträge abgestimmt werden, die vorher schriftlich festgelegt worden sind.