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§ 34 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Buchführung und Inventar

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 KommHVO – Allgemeine Bewertungsgrundsätze

Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gilt Folgendes:

  1. 1.

    Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahrs müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.

  2. 2.

    Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.

  3. 3.

    Es ist vorsichtig zu bewerten. Vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.

  4. 4.

    Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.

  5. 5.

    Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.