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§ 34 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 KomHVO – Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote

(1) In der Vermögensrechnung sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen und die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen. Ein Vermögensgegenstand ist in die Bilanz aufzunehmen, wenn die Kommune das wirtschaftliche Eigentum daran innehat.

(2) Anlagevermögen sind die Vermögensgegenstände, die bestimmt sind, dauernd der Tätigkeit der Kommune zu dienen.

(3) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

(4) Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.

(5) Erhaltene Zuwendungen (Zuweisungen und Zuschüsse), die für investive Maßnahmen gezahlt wurden und nicht frei verwendet werden dürfen (Ertragszuschüsse), Beiträge und ähnliche Entgelte sind als Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen. Die Sonderposten sind ertragswirksam entsprechend der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der damit finanzierten Vermögensgegenstände aufzulösen. Ist die Zuordnung des Sonderpostens zu einem konkreten Vermögensgegenstand nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist der Sonderposten jährlich zu einem selbst ermittelten durchschnittlichen Wert oder in Höhe von 5 v. H. linear aufzulösen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für unentgeltlich von Dritten erworbene Vermögensgegenstände, soweit der Vermögensübergang nicht zwischen Kommunen, dem Land oder dem Bund gesetzlich oder durch Vertrag bestimmt wurde. Zuwendungen, die einer speziellen Zweckbindung unterliegen und deren ertragswirksame Auflösung der Zuwendungsgeber ausdrücklich ausgeschlossen hat, sind den Sonderrücklagen zuzuführen (Kapitalzuschüsse). Zuwendungen für laufende Zwecke sind ohne Bildung eines Sonderpostens direkt ertragswirksam zu vereinnahmen (konsumtive Zuschüsse).

(6) Investitionsfördermaßnahmen sind an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen. Soweit für die Kommune eine mehrjährige Zweckbindung oder eine Gegenleistung vereinbart wurde, die nachhaltig der kommunalen Aufgabenerfüllung dient, sind Investitionsfördermaßnahmen als immaterielle Vermögensgegenstände in Höhe der Zuwendung und Dauer der Zweckbindung oder Gegenleistungsverpflichtung auszuweisen. Sofern die Kommune Zuwendungen von Dritten für Investitionsfördermaßnahmen nach Satz 2 erhält und diese weiterreicht, ist hierfür zusätzlich ein Sonderposten zu bilden. In allen anderen Fällen sind Investitionsfördermaßnahmen als Transferaufwand zu behandeln.