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§ 34 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 4 – Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen
 

§ 34 KWO M-V – Stimmzettel und Wahlumschläge (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Der Stimmzettel ist für die Wahl

  1. 1.
    der Gemeindevertreter von gelbem,
  2. 2.
    der Kreistagsmitglieder von grünem,
  3. 3.
    des Bürgermeisters von grauem,
  4. 4.
    des Landrates von orangem Papier

und darf nur einseitig bedruckt sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach der Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Er enthält nach dem Muster der Anlage 19 oder 20 für die Wahl der Vertretung die für den Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge und für die Wahl des Bürgermeisters nach dem Muster derAnlage 21 die für das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge. Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach der Anzahl der Bewerber.

(2) Die Nummerierung der Wahlvorschläge erfolgt in der Reihenfolge nach § 27 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes. Bei Gleichheit des Familiennamens von Einzelbewerbern ist die alphabetische Reihenfolge des Vornamens maßgeblich. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen tragen in der Überschrift den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese; Wahlvorschläge von Personen, die sich selbst als Bewerber vorschlagen, tragen die Bezeichnung "Einzelbewerber" und als Zusatz deren Nachnamen. Die Bewerber eines jeden Wahlvorschlages werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname), Beruf oder Tätigkeit und Anschrift (bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung) aufgeführt; auf den Stimmzetteln für die Gemeindewahl kann die Angabe des Wohnortes und auf den Stimmzetteln für die Wahl des Bürgermeisters hat die Angabe der Anschrift zu unterbleiben. Bei einem Nachweis nach § 31 Abs. 1 Satz 4 ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Bei der Stichwahl des Bürgermeisters sind die Bewerber auf dem Stimmzettel von links nach rechts in der in § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes vorgegebenen Reihenfolge nach dem Muster der Anlage 22 aufzuführen.

(3) Die Stimmzettel dürfen außer dem amtlichen Aufdruck keine Kennzeichen tragen. Bei der Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik (§ 75a des Kommunalwahlgesetzes) ist § 27 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes zu beachten.

(4) Die Wahlumschläge für die Briefwahl müssen durch Klebung verschließbar und groß genug sein, um den Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen die Stimmzettel, in gefaltetem Zustand aufzunehmen. Sie sollen von grauer Farbe und nach dem Muster der Anlage 23 beschriftet sein. Sie müssen undurchsichtig und innerhalb einer Gemeinde von gleicher Größe und Farbe sein.

(5) Die Wahlbriefumschläge müssen durch Klebung verschließbar sein. Sie müssen größer als die Wahlumschläge, von gelber Farbe und nach dem Muster der Anlage 24 beschriftet sein.

(6) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).