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§ 34 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 34 JWMG – Abschussziele

(1) Der Abschuss der Wildtiere ist so zu regeln, dass er den Zielen des Gesetzes nach § 2 entspricht. Die unteren Forstbehörden erstellen in den kommunalen Eigenjagdbezirken sowie in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken für die einzelnen Jagdreviere forstliche Gutachten über den Einfluss des Wildverbisses auf die Erreichung waldbaulicher Ziele. Die Gutachten sollen Vorschläge zur Abschussplanung enthalten. Die übrigen betroffenen Fachbehörden bei den unteren Verwaltungsbehörden nehmen, soweit erforderlich, zur Erreichung der Ziele nach § 2 Stellung. In den staatlichen Eigenjagdbezirken erstellt Forst Baden-Württemberg die forstlichen Gutachten.

(2) Im Falle der Jagdpacht haben die Vertragsparteien eine Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet zu treffen. In den übrigen Fällen haben die Inhaberinnen oder Inhaber eines Eigenjagdbezirks sowie die Jagdgenossenschaften die Ziele hinsichtlich des Abschusses von Rehwild im jeweiligen Jagdbezirk festzusetzen (Zielsetzung). Zielvereinbarung und Zielsetzung müssen den Vorgaben des Absatzes 1 entsprechen und alle drei Jahre nach Vorliegen des Gutachtens nach Absatz 1 neu erstellt werden; sie sollen Maßnahmen der Hege und des Wildtiermanagements, die das jeweilige Gebiet betreffen, berücksichtigen und können solche Maßnahmen vorsehen. Sie können auch Aussagen über den Abschuss anderer Wildtiere enthalten.

(3) Kommt eine Zielvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, haben die Vertragsparteien dies der unteren Jagdbehörde binnen einen Monats nach Beginn des Jagdjahres anzuzeigen. Die untere Jagdbehörde kann von den in Absatz 2 genannten Personen verlangen, ihr den Inhalt der Zielvereinbarung oder Zielsetzung mitzuteilen.

(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Form und zum Inhalt der Zielvereinbarung und der Zielsetzung nach Absatz 2 zu treffen.