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§ 34 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Vorbereitungsdienst

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 JAPO M-V – Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

(1) Die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt zum 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst berechtigt zum Führen der Bezeichnung "Rechtsreferendarin" oder "Rechtsreferendar".

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars und Beifügung aller nach Absatz 4 erforderlichen Unterlagen spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Termin (Ausschlussfrist) schriftlich oder elektronisch über das Verwaltungsportal an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten.

(4) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1.

    eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses oder eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung oder der Ersten juristischen Staatsprüfung;

  2. 2.

    ein tabellarischer Lebenslauf mit aktuellem Lichtbild in Passbildgröße;

  3. 3.

    eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses oder eines gleichwertigen Identitätsnachweises;

  4. 4.

    eine Erklärung darüber, ob gegen die den Antrag stellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder ob eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde;

  5. 5.

    eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse;

  6. 6.

    ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart OE) oder eine Erklärung darüber, dass dieses beantragt wurde; diese Einreichungspflicht gilt im Falle der Erfüllung der Antragsvoraussetzungen des § 30b Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes für das Europäische Führungszeugnis;

  7. 7.

    gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung über einen Dienst nach § 22 Absatz 3 des Juristenausbildungsgesetzes und

  8. 8.

    gegebenenfalls Nachweise zum Vorliegen eines Härtefalls nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Juristenausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 7 der Kapazitätsverordnung des juristischen Vorbereitungsdienstes.

Im Falle der angestrebten Ableistung im Beamtenverhältnis auf Widerruf sind außerdem beizufügen:

  1. 1.

    eine beglaubigte Abschrift der eigenen Geburtsurkunde, gegebenenfalls der Heiratsurkunde oder der Urkunde über eine eingetragene Lebenspartnerschaft sowie gegebenenfalls die Geburtsurkunden der Kinder und

  2. 2.

    in Zweifelsfällen auf besondere Anforderung ein Staatsangehörigkeitsausweis.

(5) Im Falle der elektronischen Antragstellung können die Unterlagen nach Absatz 4 elektronisch über das Verwaltungsportal eingereicht werden; in diesem Fall müssen Nachweise nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sowie Satz 2 Nummer 1 unverzüglich in beglaubigter Abschrift nachgereicht werden. Gleiches gilt für Unterlagen nach § 37a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Absatz 2 Nummer 1 und 2. Bei Zweifeln an der Echtheit kann die Vorlage aller oder einzelner Nachweise in Urschrift verlangt werden.