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§ 34 JAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 4 – Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 316-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 JAO – Aufgaben und Zuständigkeiten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes

(1) Die Staatsprüfungen werden vom Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt) vorbereitet und durchgeführt. Es holt in der staatlichen Pflichtfachprüfung Aufgabenvorschläge von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ein, denen die Vertretung der Lehre in den Prüfungsfächern obliegt. In der zweiten juristischen Staatsprüfung holt es Aufgabenvorschläge von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein, die nebenamtliche Mitglieder des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes sind. Die Präsidentin oder der Präsident der Rechtsanwaltskammer Berlin unterstützt das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt, insbesondere bei der Gewinnung von Prüferinnen und Prüfern.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt durch seine Präsidentin oder seinen Präsidenten.

(3) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt führt Prüferbesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen für Prüferinnen und Prüfer durch.