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§ 34 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 34 BerlHG – Hochschulgrade

(1) Auf Grund von Hochschulprüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Bachelorgrad. Auf Grund von Hochschulprüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Mastergrad. In anderen als Bachelor- und Masterstudiengängen sieht die Hochschule andere Abschlussbezeichnungen vor.

(2) Urkunden, mit denen ein Hochschulgrad verliehen wird, werden mit einer in deutscher und englischer Sprache verfassten Anlage verbunden, die den Hochschulgrad insbesondere im Hinblick auf die erworbenen Kompetenzen erläutert (Diploma Supplement). Neben der nach § 33 Absatz 2 Satz 2 gebildeten Note ist auch eine relative Note entsprechend den Standards des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS-Note) anzugeben. Für künstlerische Studiengänge kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(3) Die Hochschulen können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere Grade verleihen, wenn dies in einer Vereinbarung mit einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und der Prüfungsordnung vorgesehen ist.

(4) Die Verleihung anderer akademischer Grade auf Grund von Hochschulprüfungen regeln die Hochschulen durch Prüfungsordnungen.

(5) Hochschulgrade werden in weiblicher, männlicher oder geschlechtsneutraler Sprachform verliehen.

(6) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden.

(7) Ein von einer staatlichen Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 verliehener akademischer Grad soll wieder entzogen werden,

  1. 1.

    wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben,

  2. 2.

    wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Inhaber oder die Inhaberin der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war,

  3. 3.

    wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin durch späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat.

(8) Über die Entziehung eines von einer staatlichen Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 verliehenen akademischen Grades entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. § 32 Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit die verleihende Hochschule nicht mehr besteht, bestimmt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die für das Verfahren nach Satz 1 zuständige Hochschule.

(9) Bei Verlust eines Zeugnisses ist auf Antrag nach Aktenlage eine Zweitschrift mit dem Vermerk "Zweitschrift nach den Akten" zu erteilen. Das Originalzeugnis wird nicht eingezogen, die Kopie der Zweitschrift wird zu der Kopie des Originalzeugnisses genommen. Der nach Satz 1 vorgesehene Vermerk ist zu datieren, zu unterschreiben und zu siegeln. Erfolgt nach Erteilung eines Zeugnisses eine Namensänderung auf Grund der Regelungen des Personenstandsrechts, wird das Zeugnis auf Antrag unter Anpassung nur der Angaben zu Vornamen und Geschlecht neu erteilt. Näheres kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung durch Rundschreiben bestimmen. Bei nachträglicher Namensänderung auf Grund Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft werden Zweitschriften grundsätzlich nicht ausgestellt. Absatz 8 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.