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§ 34 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt – Verwaltung des Landkreises → Erster Titel – Kreistag

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 34 HKO – Widerspruch und Beanstandung

(1) 1Verletzt ein Beschluss des Kreistags das Recht, so hat ihm der Landrat zu widersprechen. 2Der Landrat kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl des Landkreises gefährdet. 3Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistages ausgesprochen werden. 4Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung; über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Kreistages, die mindestens drei Tage nach der ersten liegen muss, nochmals zu beschließen.

(2) 1Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, muss der Landrat ihn unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistags beanstanden. 2Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. 3Sie hat aufschiebende Wirkung. 4Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass ein Vorverfahren nicht stattfindet. 5Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben der Kreistag und der Landrat die Stellung von Verfahrensbeteiligten. 6Die aufschiebende Wirkung der Beanstandung bleibt bestehen.

(3) 1Abs. 1 gilt entsprechend für den Beschluss eines Ausschusses im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 3. 2In diesem Fall hat der Kreistag über den Widerspruch zu entscheiden.

(4) 1Unterlässt es der Landrat, innerhalb der ihm eingeräumten Fristen einem Beschluss des Kreistags oder eines Ausschusses zu widersprechen oder einen Beschluss des Kreistags zu beanstanden, so gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend für den Kreisausschuss. 2Widerspruchs- und Beanstandungsfrist beginnen für den Kreisausschuss mit Ablauf der entsprechenden Fristen für den Landrat. 3Erhebt der Kreistag gegen die Beanstandung Klage, so ist an Stelle des Landrats der Kreisausschuss am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt.