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§ 34 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 7 – Ordnungsbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 GO LT 2015 – Ordnungsmaßnahmen der Präsidentin gegenüber Mitgliedern des Landtages

(1) Stellt die Präsidentin Ordnungsverletzungen oder Redewendungen fest, die geeignet sind, die parlamentarische Ordnung zu verletzen, dann ruft sie das betreffende Mitglied des Landtages unter Nennung des Namens zur Ordnung. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen in nachfolgenden Redebeiträgen nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.

(2) Ist der Redner oder die Rednerin in derselben Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- oder Ordnungsrufs hingewiesen worden, wird ihm oder ihr von der Präsidentin das Wort entzogen. § 28 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.