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§ 34 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Vorschriften für Gerichte und Notare → Abschnitt 6 – Gebührenvorschriften

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

§ 34 GNotKG – Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) 1Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäftswert
bis ... Euro
für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro in Tabelle A
um ... Euro
in Tabelle B
um ... Euro
2 000 500 20 4
10 000 1 000 21 6
25 000 3 000 29 8
50 000 5 000 38 10
200 000 15 000 132 27
500 000 30 000 19850
über 500 000 50 000 198 
5 000 000 50 000  80
10 000 000 200 000  130
20 000 000 250 000  150
30 000 000 500 000  280
über 30 000 000 1 000 000  120

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Zu § 34: Geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3229).