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§ 34 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Fischereischutz und Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 34 FischG – Fischereischutzberechtigte

Der Fischereischutz obliegt neben den Fischereibehörden dem Inhaber unbeschränkter Fischereiausübungsrechte, sofern er im Besitz eines Fischereischeins ist, und den von der Fischereibehörde bestätigten Fischereiaufsehern. Das für Fischwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Bestätigung von Fischereiaufsehern und eine Entschädigung für deren Tätigkeit aus Mitteln der Fischereiabgabe zu bestimmen.