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§ 34 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 EigV – Ausnahmen, Befreiungen

(1) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann eine Gemeinde für ihren Eigenbetrieb auf Antrag von einzelnen Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 dieser Verordnung befreien, insbesondere wenn

  1. 1.

    der Umfang des Eigenbetriebes nach der Höhe der Bilanzsumme und des Umsatzes nur gering ist, oder

  2. 2.

    der Eigenbetrieb nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung für die Gemeinde hat.

Satz 1 gilt nicht für Energieversorgungsunternehmen sowie Verkehrs- und Hafenbetriebe. Die Befreiung nach Satz 1 ist widerruflich; sie ist befristet zu erteilen. Die Frist kann auf Antrag vor ihrem Ablauf verlängert werden.

(2) Ungeachtet der Regelungen des Absatzes 1 kann für einen Eigenbetrieb, der keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes zum Gegenstand hat, in der Betriebssatzung bestimmt werden, dass für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen dieses Eigenbetriebes anstelle der §§ 19 und 23 dieser Verordnung die entsprechenden Vorschriften der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung Anwendung finden.

(3) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann, soweit andere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach vorheriger Unterrichtung der Prüfungsbehörde Eigenbetriebe auf deren Antrag von der Jahresabschlussprüfung nach den §§ 27 bis 32 befreien, wenn

  1. 1.

    der geringe Umfang des Eigenbetriebes dies rechtfertigt,

  2. 2.

    die Verhältnisse des Eigenbetriebes geordnet sind und

  3. 3.

    der Eigenbetrieb der örtlichen Prüfung unterliegt.

Die Befreiung ist widerruflich; sie kann befristet erteilt und auf Antrag vor ihrem Ablauf verlängert werden. Sofern Eigenbetriebe nicht der örtlichen Prüfung unterliegen, soll eine Befreiung nur erteilt werden, wenn andere geeignete Prüfungsmaßnahmen gewährleistet sind. In den Fällen des § 28 kann die Ersatzprüfung dem Rechnungsprüfungsamt einer Mitgliedsgemeinde des Zweckverbandes übertragen werden. Der Antrag gemäß Satz 1 ist mit eingehender Begründung unter Vorlage des letzten Jahresabschlusses und des letzten Prüfungsberichtes sowie unter Vorschlag geeigneter anderer Prüfungsmaßnahmen bei der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde einzureichen.