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§ 34 EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Teil 6 – Eichung

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 34 EichO 1988 – Stempelzeichen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

(1) Stempelzeichen sind:

  1. 1.
    das innerstaatliche Eichzeichen,
  2. 2.
    das EWG-Eichzeichen,
  3. 3.
    das Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung,
  4. 4.
    die Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung,
  5. 5.
    das Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung und
  6. 6.
    das Entwertungszeichen.

(2) Eichzeichen und Jahreszeichen oder Eichzeichen und Jahresbezeichnung bilden zusammen den Hauptstempel.

(3) Das Eichzeichen wird als Sicherungsstempel und bei der Eichung in Stufen (Vorprüfung) als Stempelzeichen für die Vorprüfung verwendet. Zur Sicherung kann auch der Hauptstempel verwendet werden.

(4) Die Ausführung der Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 3 festgelegt.