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§ 34 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten → 1. Unterabschnitt – Datenerhebung

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BremPolG – Datenerhebung innerhalb von polizeilich genutzten Räumen und Fahrzeugen

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf Personen, die sich in Gewahrsam befinden, mittels Bildübertragung und -aufzeichnung offen und erkennbar beobachten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der betroffenen Personen oder der Beschäftigten oder zur Verhütung von Straftaten in polizeilich genutzten Räumen erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Beförderung von Personen in Fahrzeugen der Polizei. Sofern die technischen Mittel im polizeilich genutzten Raum oder Fahrzeug verfügbar sind und die Umstände dies zulassen, ist die Bildübertragung und -aufzeichnung ferner anzufertigen, wenn eine sich in Gewahrsam befindliche Person dies verlangt oder gegen sie unmittelbarer Zwang angedroht oder angewandt wird. Die Datenerhebung ist durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.

(2) Eine Bildübertragung und -aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 darf in Gewahrsamszellen nur erfolgen, wenn die ständige Überwachung der Vitalfunktionen einer betroffenen Person erforderlich ist, die Gefahr der Selbsttötung oder -verletzung besteht oder aus Anlass und für die Dauer des Betretens der Gewahrsamszelle durch Beschäftigte. Absatz 1 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 und 2 ist auf die elementaren Rechte der sich in Gewahrsam befindlichen Personen nach Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sollen sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung durch bauliche oder, soweit dies nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen ausgenommen werden. Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr kann im Einzelfall eine uneingeschränkte Beobachtung zulässig sein. Die Entscheidung über die uneingeschränkte uneingeschränkte Beobachtung nach Satz 2 ist zu dokumentieren und zu begründen. Die uneingeschränkte Beobachtung soll durch Bedienstete des gleichen Geschlechts erfolgen. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die uneingeschränkte Beobachtung einer Person bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Eine offene Bildübertragung und -aufzeichnung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(4) Ist die ständige Überwachung der Vitalfunktionen einer betroffenen Person erforderlich, besteht die Gefahr der Selbsttötung oder -verletzung oder wurde eine Maßnahme nach § 106 angeordnet, darf der Polizeivollzugsdienst mittels technischer Einrichtungen die Daten zur Überprüfung der Vitalfunktionen der betroffenen Person verarbeiten.

(5) § 36 gilt entsprechend. Die Datenverarbeitung nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Wird erkennbar, dass die Datenverarbeitung den Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist, ist sie unverzüglich zu unterbrechen und diese Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen. Soweit möglich, ist durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten, die Sachverhalte nach Satz 3 betreffen, nicht erhoben werden. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist einen Monat nach Beendigung der Maßnahme zu löschen. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme von Bedeutung sein können.

(6) Für die Löschung der nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 hergestellten Aufzeichnungen gilt § 33 Absatz 6 entsprechend.