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§ 34 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 9 – Eigentumsbindung, Befreiungen und Ausnahmen

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BremNatG – Enteignung

(1) Eine Enteignung ist zulässig, wenn sie erforderlich ist,

  1. 1.

    um Maßnahmen, die aufgrund von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fort gelten, zum Zweck von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen oder

  2. 2.

    um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen.

(3) Die Entscheidung über belastende Maßnahmen und über die Übernahme des Eigentums nach § 68 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes trifft die oberste Naturschutzbehörde unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen.