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§ 34 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Rettungsdienst und Krankentransport → Kapitel 3 – Private Unternehmen

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BremHilfeG – Betätigung im Krankentransport

(1) Wer als Unternehmen außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes Krankentransport betreiben will, bedarf der Genehmigung.

(2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet und

  2. 2.

    die Person, die das Unternehmen betreibt und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig und fachlich geeignet sind.

Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden und ist auf längstens 4 Jahre zu befristen. Die Genehmigung wird wirksam zu dem in ihr festgelegten Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, frühestens jedoch mit dem Abschluss einer Vereinbarung mit den Kostenträgern nach § 133 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn aufgrund des Ergebnisses einer mindestens dreimonatigen Untersuchung zu erwarten ist, dass durch ihre Erteilung das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes oder an der Gewährleistung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 70 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des qualifizierten Krankentransports beeinträchtigt wird. Hierbei sind im Rahmen der Festlegungen des Rettungsmittelbedarfsplans insbesondere die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen, wobei auch die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zugrunde zu legen sind. Die Untersuchung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen und muss auch eine Prognose für die überschaubare Zukunft beinhalten.

(4) Genehmigungsbehörde ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(5) Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Genehmigungsverfahren, zur Vorhaltung, Ausstattung, personellen Besetzung, Entseuchung und Entwesung der Rettungsmittel und zur gesundheitlichen Eignung des Personals zu regeln.