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§ 34 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt X – Fischereischein, Fischereierlaubnisschein

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BremFiG – Fischereischein

(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, dem Bediensteten der Fischereibehörde und dem Fischereiaufseher zur Einsichtnahme aushändigen.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten (Fischereiberechtigter und Fischereipächter) oder einen von diesem beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen (Helfer).

(3) Für Personen, die die Stockangelei nach § 9 ausüben wollen, ist ein Fischereischein erforderlich, der die Gebiete, in denen die Stockangelei ausgeübt werden kann, bezeichnet. § 9 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.

(4) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union ausgestellte Fischereischeine gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.