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§ 34 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 132, 135, 139 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 BrStV – Steuerverfahren (1)

(1) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Waren zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 3 hergestellt worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Die Entlastung schließt Verarbeitungsverluste mit ein. Das Hauptzollamt kann verlangen, dass die Entlastungsanmeldung nach der Sortimentsliste (§ 33 Abs. 1 Nr. 4) erfolgt. Werden Aromen hergestellt, deren steuerbegünstigte Zwecksetzung erst mit der Abgabe bestimmbar ist, kann abweichend von Satz 1 auf Antrag für den Entlastungsabschnitt auf den Zeitpunkt der Abgabe abgestellt werden. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.

(2) Sofern der Antragsteller die eingesetzten Erzeugnisse nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 132 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Antragsteller hat bei Verwendung von inländischem Branntwein im Rahmen des Versteuerungsnachweises durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen steuerbegünstigten Abfindungsbranntwein enthält (§ 132 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist. Das Hauptzollamt kann weitere Nachweise verlangen. Handelt es sich bei den zur Herstellung eingesetzten Erzeugnissen um branntweinhaltige Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 51 A pro 100 kg, ist auch nachzuweisen, dass diese nicht Gegenstand eines Entlastungsverfahrens bei deren Hersteller sind oder waren.

(3) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag den Zeitraum bis auf ein Kalenderjahr verlängern oder bis auf einen Kalendermonat verkürzen.

(4) Entnimmt der Verwender die Erzeugnisse seinem Branntweinlager, hat er die Steuerentlastung bis zum 15. des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der Steueranmeldung nach § 16 zu beantragen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalendermonat.

(5) Zur Verfahrensvereinfachung und soweit Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, kann das Hauptzollamt einem Lagerinhaber, der alle zu verwendenden Erzeugnisse seinem Branntweinlager entnimmt, auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis erteilen, diese unter Steuerbefreiung entsprechend § 132 Abs. 1 des Gesetzes zu verwenden. Für die Erlaubnis gilt § 33, im Übrigen gelten § 26 Abs. 4 und die §§ 27 bis 29 sinngemäß.

(6) Das Hauptzollamt kann die Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen im Branntweinlager gestatten.

(7) Wer für Getränke- und Lebensmittelaromen eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will, ist verpflichtet, bei Weitergabe den Aromen Handelspapiere beizugeben, die mit folgender Aufschrift gekennzeichnet sind: "Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Eine zweckwidrige Verwendung führt zu straf- und steuerrechtlichen Folgen." Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 Liter und mehr vom Versender weitergegeben, hat er vor Weitergabe außerdem auf ihnen Aufschriften nach Satz 1 anzubringen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).