Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-8
Normtyp: Gesetz

§ 34 BörsG – Zusammenarbeit in der Europäischen Union (1)

(1) Die Zulassungsstellen arbeiten untereinander und mit den entsprechenden Stellen oder Börsen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen und übermitteln sich gegenseitig die hierfür erforderlichen Angaben, soweit die Amtsverschwiegenheit gewährleistet ist; insoweit unterliegen die Mitglieder der Zulassungsstellen und die für die Zulassungsstellen tätigen Personen nicht der Pflicht zur Geheimhaltung.

(2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dessen Aktien entsprechend der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen - ABl. EG Nr. L 184 S. 1 - in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit denen Bezugsrechte für diese Aktien verbunden sind, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einzuholen.

(3) Die Vorschriften über die Zusammenarbeit nach dem Wertpapierprospektgesetz bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. November 2007 durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351).