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§ 34 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Schulaufbau → Abschnitt 7 – Zweiter Bildungsweg

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BbgSchulG – Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) Im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an einer Schule des Zweiten Bildungsweges und in schulabschlussbezogenen Lehrgängen wird berufserfahrenen Erwachsenen eine vertiefte allgemeine Bildung vermittelt.

(2) Die Aufnahme in diesen Bildungsgang setzt in der Regel den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss, das Erreichen mindestens des 19. Lebensjahres im Schuljahr der Anmeldung und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit voraus.

(3) Der Unterricht wird in Kursen erteilt.

(4) Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife dauert in der Regel sechs Semester. Er gliedert sich in die zweisemestrige Einführungsphase und in die viersemestrige Hauptphase und schließt mit einer Prüfung ab.