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§ 34 BbgPolG
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Datenverarbeitung → Unterabschnitt 1 – Datenerhebung

Titel: Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgPolG
Gliederungs-Nr.: 220-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BbgPolG – Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist,

  1. 1.

    über die in den §§ 5 und 6 genannten und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,

  2. 2.

    über Personen, bei denen hinreichend sichere Anhaltspunkte für die beabsichtigte Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) sprechen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist,

  3. 3.

    über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) unerlässlich ist.

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Als Kontakt- oder Begleitpersonen kommen nur Personen in Betracht, bei denen konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug zu den in Nummer 2 genannten Personen sprechen. Dazu gehören mögliche Auftraggeber, Helfer oder andere Personen, die in sonstiger Weise bei der Planung, Durchführung oder späteren Verwertung der Tatvorteile oder zum Schutz des Täters eine Rolle spielen können, sei es durch bewusste Unterstützung oder dadurch, dass sie ohne ihr Wissen von den in Nummer 2 genannten Personen für deren Zwecke genutzt werden. Amts- und Berufsgeheimnisträger gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen. Die Datenerhebung bei Personen nach den Nummern 2 und 3 ist unzulässig, soweit sie in ein geschütztes Vertrauensverhältnis eingreifen würde.

(2) Der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. 1.

    soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,

  2. 2.

    die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

(3) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, erfolgt die Unterrichtung, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind; die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt. Eine Unterrichtung über die Datenerhebung darf nur solange unterbleiben, bis dadurch der weitere Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, oder Leib oder Leben einer Person nicht mehr gefährdet ist. Für die Benachrichtigung der in Absatz 1 Satz 2 genannten anderen Personen gilt § 29 Abs. 7.