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§ 34 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Zweiter Abschnitt – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 34 AbgGRhPf – Wahlbeamte auf Zeit

(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Wahlbeamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.

(2) Fällt bei einem Wahlbeamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag, gilt die Amtszeit mit dem Ausscheiden als abgelaufen. Wird der Wahlbeamte auf Zeit innerhalb der Zeit, die nach Satz 1 als abgelaufen gilt, wiederernannt, so kann die Zeit nur einmal als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts berücksichtigt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Wahlbeamte auf Zeit, die dem Deutschen Bundestag angehören.