Gesetze

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§ 34 AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Grundstücksrecht

Titel: Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400
Normtyp: Gesetz

§ 34 AGBGB – Kündigung von Grundpfandrechten

Das Recht des Eigentümers auf Kündigung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld kann nur bis zum Ablauf von zwanzig Jahren ab der Eintragung im Grundbuch ausgeschlossen werden Die Kündigungsfrist beträgt höchstens sechs Monate.