§ 34 AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg
Vierter Abschnitt – Grundstücksrecht
§ 34 AGBGB – Kündigung von Grundpfandrechten
Das Recht des Eigentümers auf Kündigung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld kann nur bis zum Ablauf von zwanzig Jahren ab der Eintragung im Grundbuch ausgeschlossen werden Die Kündigungsfrist beträgt höchstens sechs Monate.