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§ 345 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dreizehnter Abschnitt – Verfahren → Dritter Titel – Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehn, Härteleistungen und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 345 LAG – Grundsatzregelung

(1) 1Über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung (§ 252) und Hausratentschädigung (§ 297) sowie über den Antrag auf Gewährung von Eingliederungsdarlehn (§§ 253ff.), Härteleistungen (§§ 301, 301a) und Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302) entscheidet das Ausgleichsamt durch Bescheid. 2Der Bescheid kann auch dahin lauten, dass dem Antrag zurzeit mangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, der Antrag jedoch erneut geprüft werde, sobald hinreichende Mittel zur Verfügung stehen.

(2) 1Gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes sowie in den Fällen des § 336 Abs. 4 des Landesausgleichsamtes kann der Geschädigte binnen eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Beschwerdeausschusses anrufen, der nach § 337 entscheidet. 2Gegen den Bescheid, dass zurzeit einem Antrag mangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, kann der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerdeausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein Ermessensmissbrauch vorliegt, anrufen.

(3) Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder den Bescheid des Landesausgleichsamtes oder den Bescheid des Bundesausgleichsamtes gegeben, so gelten die §§ 338ff. entsprechend.

Zu § 345: Geändert durch G vom 20. 10. 1998 (BGBl I S. 3180) und 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).