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§ 342a HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Vierter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne → Erster Titel – Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 342a HGB – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Unterabschnitts sind

  1. 1.

    unverbundene Unternehmen: Unternehmen, die nicht verbundene Unternehmen nach § 271 Absatz 2 sind;

  2. 2.

    oberste Mutterunternehmen: Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellen;

  3. 3.

    Drittstaaten: Staaten, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;

  4. 4.

    Steuerhoheitsgebiete: Staaten oder nichtstaatliche Rechtsräume, die in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügen;

  5. 5.

    Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bei Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1: die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften;

  6. 6.

    Berichtszeitraum: das Geschäftsjahr, für das der Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen ist.

Zu § 342a: Eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 154) (22. 6. 2023); der bisherige § 342a, eingefügt durch G vom 27. 4. 1998 (BGBl I S. 786), geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474), wurde (geändert) § 342r.