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§ 341w HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Dritter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors → Zweiter Titel – Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 341w HGB – Offenlegung

(1) 1Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. 2Im Falle einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d beträgt die Frist abweichend von Satz 1 sechs Monate nach dem Abschlussstichtag.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Mutterunternehmens im Sinne des § 341v, das einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen hat.

Zu § 341w: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1245), geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2029), 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1874) und 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338).