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§ 341 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Drittes Buch – Rechtsmittel → Vierter Abschnitt – Revision

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 341 StPO – Form und Frist

(1) Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 229 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

Zu § 341: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).